Landschaftsschutzabgabe, Neufestsetzung
Vorwort
§ 1
§ 1 Höhe der Landschaftsschutzabgabe
Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,52 Euro pro m 3 des verwerteten Materials.
§ 2
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.