LandesrechtBurgenlandVerordnungenVignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages§ 2

§ 2Vertrieb

In Kraft seit 20. Juli 2022
Up-to-date

Die Vignetten werden vom Land an die Gemeinden für das jeweilige Kalenderjahr übermittelt. Es obliegt den Gemeinden die Vignetten in der erforderlichen Anzahl an die Hafenbetreiber und Mobilheimplatzbetreiber zu übermitteln. Sobald der Tourismusbeitrag vom Abgabepflichtigen entrichtet wurde, ist die Vignette an diesen auszuhändigen und an gut sichtbarer Stelle an der Mobilie anzubringen. Nach Ablauf der Verwendungsdauer ist die Vignette zu entfernen. Übrig gebliebene Vignetten sind nach Saisonende von den Hafenbetreibern und Mobilheimplatzbetreibern an die Gemeinden zurückzustellen.

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