LandesrechtBurgenlandVerordnungenVignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages§ 1

§ 1Beschaffenheit der Vignette

In Kraft seit 20. Juli 2022
Up-to-date

Bei der in § 22 Abs. 5a Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021, normierten Vignette handelt es sich um eine Klebevignette. Die Vignette gibt Auskunft darüber, ob vom Abgabepflichtigen für die Mobilie der Tourismusbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr entrichtet wurde.

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