(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 10/2022, tritt mit 1. März 2022 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 10/2022 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
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