(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 34/2021 tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft.
(2) Die im § 1 genannte Anlage 1 wird gemäß § 10 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/20214, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Podersdorf am See, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und bei der für die Vollziehung des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Neusiedlersee im Bereich des Seebades Podersdorf am See, LGBl. Nr. 55/2009, außer Kraft.
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