(1) Diese Verordnung LGBl. Nr. 40/2020 tritt mit 19. Juni 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten bei Verkehrsdelikten mit Auslandsbezug (Bgld. BH-Übertragungsverordnung - CBE-Delikte), LGBl. Nr. 1/2020, außer Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 40/2020 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
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