LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchulfreierklärung, Lehrlinge einzelner Lehrberufe

Schulfreierklärung, Lehrlinge einzelner Lehrberufe

In Kraft seit 18. März 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Für Lehrlinge der Lehrberufe „Einzelhandel, Schwerpunkt Lebensmittelhandel“, „Einzelhandel, Schwerpunkt Feinkostfachverkauf“, „Drogist“, „Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau“ und „Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz“ werden die Tage vom 16. März 2020 bis zum 22. März 2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen (COVID-19) für schulfrei erklärt.

(2) Für Lehrlinge der Lehrberufe „Bäcker“, „EH-SP Parfümerie“, „EH-SP Telekommunikation“, „E-Commerce Kaufmann“, „Installations- u. Gebäudetechnik“, „Karosseriebautechnik“, „Kraftfahrzeugtechnik“, „Land- u. Baumaschinentechnik“, „Elektronik“, „Elektrotechnik“, „Mechatronik“, „Metalltechnik“, „Metallbearbeitung“, „Applikationsentwicklung - Coding“, „Informationstechnologie - Schwerpunkt: Betriebstechnik“, „Informationstechnologie - Schwerpunkt: Systemtechnik“, „Güterbeförderung“, „Nah- und Distributionslogistiker“, „Bankkauffrau/-mann“, „Doppellehre EH-Kfm mit dem Schwerpunkt Lebensmittelhandel“, „Doppellehre EH-Kfm mit dem Schwerpunkt Parfümeriewarenhandel“ und „Doppellehre EH-Kfm mit Schwerpunkt Feinkostverkauf“ werden die Tage vom 18. März 2020 bis zum 22. März 2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen (COVID-19) für schulfrei erklärt.

(3) Für Lehrlinge der Lehrberufe „Einzelhandel - Schwerpunkt Lebensmittelhandel“, „Einzelhandel - Schwerpunkt Feinkostfachverkauf“, „Einzelhandel - Schwerpunk Parfümerie“, „Einzelhandel - Schwerpunkt Telekommunikation“, „E-Commerce Kaufmann“, „Bäcker“, „Applikationsentwicklung - Coding“, „Backtechnologie“, „Medizinproduktekaufmann/-frau“ sowie für die Lehrlinge aller Doppellehren zu den genannten Lehrberufen werden die Tage vom 23. März 2020 bis zum 3. April 2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen (COVID-19) für schulfrei erklärt.

(4) Sofern die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten wird, ist diese Schulzeit einzubringen. Durch die dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

§ 2

§ 2

(1) Diese Verordnung LGBl. Nr. 9/2020 tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Änderungen im Titel sowie § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2020 treten mit dem Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2020 tritt mit dem Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.