(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung und Wiederbestellung von Leitungsorganen haben die bestellenden Organe im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Organverantwortung darauf zu achten, dass die getroffenen Vereinbarungen der wirtschaftlichen Lage und der Art der Unternehmung entsprechen.
(2) Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
1. ob die Unternehmung hauptsächlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt,
2. ob die Unternehmung im nationalen oder internationalen Wettbewerb am Markt tätig ist,
3. welchen wirtschaftlichen Risken die Unternehmung ausgesetzt ist und
4. welches Maß an Verantwortung für die Unternehmung dem Leitungsorgan obliegt.
Bei Ausgestaltung der Anstellungsverträge sind ferner die jeweils branchenüblichen Vertragsusancen der Privatwirtschaft zu berücksichtigen.
(3) Anstellungsverträge sind schriftlich abzuschließen, branchenüblich zu gestalten, und dürfen keine Klauseln enthalten, die den in §§ 2 und 3 dieser Verordnung geregelten Grundsätzen widersprechen. Es ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags während seiner Laufzeit sowie Vereinbarungen im Zusammenhang mit seiner Beendigung dürfen nicht dazu führen, dass das Anstellungsverhältnis den in den §§ 2 und 3 geregelten Grundsätzen widerspricht.
(4) Bei der Beurteilung, ob diese Verpflichtungen eingehalten sind, ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen maßgeblich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise