Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung
Vorwort
§ 1
§ 1 Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, für einzelne, durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung besonders gefährdete Lagen zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln festzulegen.
§ 2
§ 2 Maßnahmen zur Erosionsvermeidung
(1) Liegt eine für Bodenabtrag (Bodenerosion) besonders gefährdete Lage vor, sind folgende erosionsmindernde Maßnahmen auf diesen landwirtschaftlichen Flächen bei Ackerkulturen zu setzen:
1. Anbau der Kultur quer zum Hang oder
2. Anbau der Kultur mit erosionshemmenden Anbauverfahren (Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat) oder
3. am unteren Rand der landwirtschaftlichen Fläche mit den in § 5 Abs. 2 Bgld. Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2019, genannten Kulturen grenzt ein mindestens fünf Meter breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs (Anbau spätestens mit der Hauptfrucht) an oder
4. Unterteilung der Ackerflächen durch Querstreifensaat (Anbau spätestens mit der Hauptkultur) oder Quergräben (Errichtung spätestens mit Anbau der Hauptkultur) mit Bewuchs, Untersaaten oder gleichwertige Maßnahmen zur Erosionsvermeidung.
(2) In Weingärten und Obstanlagen sind in für Bodenabtrag (Bodenerosion) besonders gefährdeten Lagen am unteren Rand der landwirtschaftlichen Fläche mindestens fünf Meter breite Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs zu schaffen. Im Umkreis von 50 cm von den Stämmen müssen diese Maßnahmen nicht gesetzt werden.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.