(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 63/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka und bei der Stadtgemeinde Stadtschlaining, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise