Vorwort
§ 1
§ 1 Allgemeines
Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß § 37b und Aktionsplänen gemäß § 37c des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.
§ 3
§ 3 Lärmindizes und Bewertungsmethoden
(1) Der L den (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zu berechnen. Hiebei gilt:
1. L day (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Tag erfolgen.
2. L evening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen am Abend erfolgen.
3. L night (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Kalendertagen in der Nacht erfolgen.
4. Ein Jahr ist das für die Lärmemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliche Jahr.
5. Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr nach den Berechnungsmethoden ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
6. Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes vier Meter über Boden zu erfolgen.
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
1. Tag: 06 Uhr bis 19 Uhr,
2. Abend: 19 Uhr bis 22 Uhr und
3. Nacht: 22 Uhr bis 6 Uhr.
(3) Die Werte für L den sowie L night werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2021/1226/EU, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
1. Für die Berechnung der Schallemissionen durch Straßenverkehr die RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen).
2. Für die Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und die Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern und Bewohnerinnen zu Gebäuden die ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.
(4) Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.
(5) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 2 ersichtlich zu machen.
§ 4
§ 4 Strategische Lärmkarten und Aktionspläne
(1) Als Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten, Konfliktzonenplänen und Aktionsplänen gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.
(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.
(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von L den von 60 dB und ein L night von 50 dB.
§ 5
§ 5 Umsetzungshinweise
(1) Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002S. 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35, umgesetzt.
(2) Durch die Änderungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2021 wird die Richtlinie 2020/367/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 132, umgesetzt.
(3) Durch die Änderungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2022 wird die Delegierte Richtlinie 2021/1226/EU der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, umgesetzt.
§ 6
§ 6 Bezugshinweise
Die erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
1. RVS - Richtlinie: Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach § 3 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.fsv.at,
3. ÖAL - Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien. Kostenfreier Download unter www.oal.at,
4. ISO - ÖNORM: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien.
§ 7
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung), LGBl. Nr. 71/2007, außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 4, § 5 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2021 treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1, 3 und 5, § 5 Abs. 3 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anlage 2
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2 LGBl. Nr. 9/2022PDF