§ 1
§ 1
Das nach der Referatseinteilung für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion betraut.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.