Vorwort
§ 1
§ 1
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Aufschließungsgebiet „Betriebsgebiet“, Grundstücke Nr. 23663/1 und 23663/2, KG Oberwart, gesichert ist, wird gemäß § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes Nr. 83/2016, und § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt unabhängig von ihrer Kundmachung durch den Bürgermeister mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.