(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zugleich mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festlegung eines Schongebietes zur Sicherung des Grundwasservorkommens im Raum Kleylehof (Katastralgemeinden Nickelsdorf und Halbturn), LGBl. Nr. 5/1978, außer Kraft.
(3) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht.
Sie sind für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Nickelsdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie bei der für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1 und 2 auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at /landesrecht abrufbar.
(4) Die im § 6 angeführte „Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland“ kann beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 6 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 10 Abs. 5 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl Nr. 65/2014, kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Nickelsdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und bei der für die Vollziehung des Wasserrechtgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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