Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe; Rohstoffgewinnungen aufgrund behördlicher Genehmigungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben davon unberührt;
2. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur direkten Einbringung (ohne Bodenpassage) von Niederschlagswässern in das Grundwasser (Sickerschächte und dgl.) ausgenommen die Versickerung von Niederschlagswässern von Dachflächen, die kleiner als 250 m 2 sind;
3. die Errichtung oder Erweiterung von Fisch- und Badeteichanlagen ohne Abdichtung zum Grundwasser;
4. die Errichtung und Erweiterung von Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien und Deponien für gefährliche Abfälle (Untertagedeponien) gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016;
5. die Ausbringung von stickstoffhältigen Auftaumitteln auf Verkehrsflächen, Parkflächen oder sonstigen befestigten Betriebsarealen, sofern die auf den genannten Flächen anfallenden Wässer nicht in einen Vorfluter oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;
6. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 42 500 Mastgeflügelplätze, 1 400 Mastschweineplätze oder 450 Sauenplätze vorgesehen hat;
7. die Aufbereitung, Lagerung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen;
8. die Ausbringung von Gülle, ausgenommen für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb des Schongebietes, wenn sie schlagbezogene Aufzeichnungen, die folgende Angaben zu enthalten haben, führen:
a) Grundstücksnummer, Katastralgemeindenummer und Schlagbezeichnung,
b) Kultur mit Anbau- und Erntezeitpunkt,
c) Vorfrucht,
d) Menge pro ha. und Ausbringungszeitpunkt,
e) Ertrag pro ha.
Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Aufzeichnungen mit Inhalten, die bereits im Rahmen von freiwilligen Förderungsprogrammen geführt werden, können verwendet werden;
9. die Ausbringung von Abwässern, Klärschlamm, Müllkompost und Senkgrubenräumgut;
10. die Errichtung von Wasser-Wasser-Wärmepumpen, ausgenommen jedoch für Einfamilienhäuser.
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