Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde:
1. die flächenhafte, landwirtschaftliche Bodenbearbeitung ab einer Tiefe von 80 cm unter Geländeoberkante;
2. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Camping- und Mobilheimplätzen, Sportplätzen und Golfplätzen;
3. die Durchführung von Großveranstaltungen außerhalb von Gebäuden jeglicher Art mit mehr als 2 000 zu erwartenden Besuchern oder besonderem Gefährdungspotential, wie zB Motorsportveranstaltungen;
4. die Errichtung von Folienhäusern zum Gemüseanbau;
5. die Errichtung von Folientunnel zum Gemüseanbau.
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