(1) Innerhalb des vom Lehrplan gezogenen Rahmens obliegen die Auswahl und die zeitliche Verteilung des Lehrstoffes und die Entscheidung für ein bestimmtes Lehrverfahren den Lehrkräften.
(2) Um die Unterrichtsarbeit der Fachlehrkraft einer Schule und eine sinnvolle Weiterführung des Unterrichtes während des Unterrichtsjahres zu ermöglichen, hat in jeder Schule für jeden Unterrichtsgegenstand und jede Schulstufe eine Lehrstoffverteilung aufzuliegen. Diese ist grundsätzlich jeder Lehrkraft einer Schule zugänglich zu machen.
(3) Die Lehrstoffverteilung umfasst die Lehrstoffeinheiten, die zu erreichenden Kompetenzen und Lernziele sowie die Angabe der erforderlichen Unterrichtsmittel.
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