(1) An Landwirtschaftlichen Fachschulen können folgende Schulveranstaltungen im Ausmaß von höchstens zehn Schultagen pro Schuljahr und Jahrgang durchgeführt werden:
1. Lehrausgänge
2. Lehrfahrten
3. Sonderveranstaltungen (wie Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen, Wettbewerbe, Feiern)
4. ergänzende Bildungsprogramme (ausgenommen Unterricht in Kursform gemäß § 5 Abs. 2)
(2) Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 sind von Erzieherinnen oder Erziehern zu leiten; für je 18 teilnehmende Schülerinnen und Schüler ist die Mitwirkung je einer Erzieherin oder eines Erziehers erforderlich.
(3) Eine Schulveranstaltung darf nach vorheriger Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, und, wenn sie länger als zwei Schultage dauert, nur nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
1. die Veranstaltung der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dient;
2. die Erfüllung des Lehrplanes nicht unvertretbar beeinträchtigt wird;
3. der geordnete Ablauf des Unterrichtes für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sichergestellt ist;
4. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen;
5. die körperliche Sicherheit, die Sittlichkeit der Schülerinnen und Schüler und der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gefährdet ist sowie
6. für die Veranstaltung die finanzielle Bedeckung gegeben ist.
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