(1) Über die Führung von Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen in Schülerinnen- und Schülergruppen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 65 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz) nach Maßgabe des von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerinnen- und Lehrer-Wochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Schule.
(2) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes als Kursform gekennzeichnet sind, sind als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform zu unterrichten. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule stattfinden.
(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen vorgesehen, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen und Wahlpflichtgegenständen in der ersten Schulstufe von einer Mindestteilnehmerzahl von sechs Schülerinnen oder Schülern je Fachrichtung abhängig zu machen. Wird diese Zahl nicht erreicht oder in weiterer Folge unterschritten, ist für die Führung bzw. Weiterführung die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.
(4) Förderunterricht kann in Landwirtschaftlichen Fachschulen in den fachtheoretischen Gegenständen sowie in Deutsch und Mathematik und Fachrechnen erteilt werden. Die Stundenanzahl von 20 pro Semester darf nicht unterschritten werden, wobei die Aufteilung auf die Unterrichtsgegenstände sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen hat. Förderungsbedürftige Schülerinnen und Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von der das Fach unterrichtenden Lehrkraft gemeinsam mit der Klassenvorständin oder dem Klassenvorstand unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters auf geeignete Art festzustellen. Wenn eine andere Lehrkraft als der in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrkraft den Förderunterricht erteilt, ist im Interesse einer zielführenden Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.
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