(1) Der Unterricht an allen Landwirtschaftlichen Fachschulen wird aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl auf fünf Tage in der Woche zusammengezogen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die durch den Lehrplan bestimmte wöchentliche Gesamtstundenzahl möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der Woche aufzuteilen und die festgesetzten Unterrichtzeiten den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer des Ausbildungsbetriebes rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben.
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