(1) Die Pflichtpraxis dauert in der dreijährigen Landwirtschaftlichen Fachschule mindestens drei Monate, in der vierjährigen Landwirtschaftlichen Fachschule 15 Monate. Sie ist mit dem Beginn der Hauptferien der zweiten Schulstufe zu absolvieren. Von der Pflichtpraxis sind in der dreijährigen Landwirtschaftlichen Fachschule drei Monate, in der vierjährigen Landwirtschaftlichen Fachschule vier Monate als Fremdpraxis in einem geeigneten Betrieb zu absolvieren. Die Fremdpraxis soll ohne Unterbrechung in einem einzigen Betrieb erfolgen; in der vierjährigen Landwirtschaftlichen Fachschule kann die übrige Pflichtpraxis als Heimpraxis absolviert werden.
(2) Für die Absolvierung der Fremdpraxis geeignet ist ein Betrieb, wenn dieser
1. als Lehrbetrieb anerkannt wurde (§ 8 der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51/1993, in der jeweils geltenden Fassung) oder
2. von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellt wurde, dass der Betrieb den sicherheitstechnischen und arbeitshygienischen Vorschriften der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37/1977, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide entspricht und
3. die Betriebsführerin oder der Betriebsführer sich bereit erklärt, den Beauftragten der Schule oder der Schulbehörde den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und mit den genannten Personen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Fremdpraxis ist in solchen Betrieben oder Einrichtungen zu absolvieren, die dem Ausbildungszweck der betreffenden Fachrichtung dienen und die von der Schulbehörde als hiefür geeignet festgestellt werden.
(4) Liegen die in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Betrieb oder der Einrichtung das Recht zur Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten abzuerkennen.
(5) Während der gesamten Praxiszeit ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet,
1. Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen,
2. regelmäßige und detaillierte schriftliche Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen und den Beauftragten der Schule oder der Schulleitung mündlich über ihre / seine Tätigkeiten zu berichten.
(6) Die Schülerin oder der Schüler hat die Absolvierung der Pflichtpraxis durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
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