(1) Die Landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtungen „Landwirtschaft”, „Landwirtschaft mit Wein-, Obst-, Pflanzen- und Gemüsebau”, „Weinbau und Kellerwirtschaft”, „Pferdewirtschaft” und „Landwirtschaft mit Schwerpunkt Ökowirtschaft“ sind als vierjährige Schulen zu führen; die erste und zweite Schulstufe sind als Grundausbildung, die dritte und vierte Schulstufe sind als Betriebsleiterausbildung einzurichten.
(2) Die Landwirtschaftlichen Fachschulen gemäß Abs. 1 können auch als dreijährige Schulen geführt werden, wobei die erste und zweite Schulstufe als Grundausbildung und die dritte Schulstufe als Betriebsleiterausbildung einzurichten sind.
(3) Das Unterrichtsausmaß in der Grundausbildung beträgt mindestens 2 400 Unterrichtsstunden, wobei in der ersten Schulstufe mindestens 1 300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.
(4) Die Absolvierung der Pflichtpraxis ist Voraussetzung für den Schulabschluss.
(5) Die Unterrichtsdauer des Betriebsleiterlehrganges beträgt in der dreijährigen Landwirtschaftlichen Fachschule acht Monate, in der vierjährigen Landwirtschaftlichen Fachschule sechs Monate (jeweils mindestens 1 000 Unterrichtsstunden), wobei dieser Lehrgang jeweils am ersten Montag im November zu beginnen hat.
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