(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, LGBl. Nr. 60/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2007, außer Kraft.
(2) Die im Schuljahr 2017/2018 geführten zweiten, dritten und vierten Klassen der Landwirtschaftlichen Fachschulen können nach den bisher geltenden Lehrplanbestimmungen zu Ende geführt werden.
(3) Die Anlagen 1 , 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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