(1) Der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 65 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz) hat schulautonome Lehrplanbestimmungen zeitgerecht zu beschließen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nach deren Beschlussfassung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Schulbehörde hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die in §§ 12 und 13 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen oder berechtigte Interessen der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigt werden.
(3) Von der Schulbehörde genehmigte schulautonome Lehrplanbestimmungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in geeigneter Weise in der Schule kundzumachen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise