(1) Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.
(2) Verschiebungen bis zu einer Stunde sind in jedem Unterrichtsgegenstand, der mit mehr als zwei Wochenstunden im Ausbildungsgang geführt wird, möglich.
(3) Unterrichtsgegenstände, die auch als praktischer Unterricht geführt werden, können bis zur Hälfte der geblockten Unterrichtseinheiten in einen anderen Pflichtgegenstand der jeweiligen Gegenstandsgruppe verschoben werden.
(4) Im Betriebsleiterlehrgang sind Wahlpflichtmodule verpflichtend bzw. ab der zweiten Schulstufe optional anzubieten. Diese sind hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Stundenausmaß von der Schule zu gestalten. Wahlpflichtmodule können auch von Schülerinnen und Schülern einer anderen Landwirtschaftlichen Fachschule des Bundeslandes Burgenland besucht werden.
(5) Freigegenstände und unverbindliche Übungen können von der Schule schulautonom angeboten werden.
(6) Wird durch die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen das Wochenstundenausmaß bestehender Pflichtgegenstände verändert, sind die Lehrpläne der jeweiligen Unterrichtsgegenstände schulautonom zu adaptieren.
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