(1) Die Landwirtschaftlichen Fachschulen sind berechtigt, innerhalb eines im Lehrplan festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart zu setzen, dass einerseits die auf Grund des allgemeinen Bildungszieles der Landwirtschaftlichen Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht gemindert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.
(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere auf Grund der Herkunft der Schülerinnen oder der Schüler oder auf Grund der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft ergeben, Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist auf das allgemeinbildende, das fachliche, das soziale und das personale Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
(3) Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind nur im Rahmen des von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Kontingents an Lehrerinnen- und Lehrer-Wochenstunden sowie der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule möglich.
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