(1) Die öffentlichen landwirtschaftlichen Fachschulen tragen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Fachschule”.
(2) Die Landwirtschaftlichen Fachschulen werden in folgenden Fachrichtungen geführt:
1. Landwirtschaft
2. Landwirtschaft mit Wein-, Obst-, Pflanzen- und Gemüsebau
3. Weinbau und Kellerwirtschaft
4. Pferdewirtschaft
5. Landwirtschaft mit Schwerpunkt Ökowirtschaft
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