(1) Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.
(2) Bis zu einer Schadensfläche von 5 000 m² ist eine Vollaufnahme durchzuführen.
(3) Bei Schadensflächen über 5 000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.
(4) Bei der Stichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen vier je Hektar. Für jede Schadensfläche, die kleiner als ein Hektar ist, sind mindestens acht Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(5) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.
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