(1) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind vor der Schadensaufnahme Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden und getrennt zu erheben und zu bewerten.
(2) Bei Verbiss an Verjüngungen unter Schirm erfolgt die Schadensaufnahme nur dann, wenn der Altbestand im Durchschnitt bereits das um zehn Jahre verminderte Hiebsreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, erreicht hat.
(3) Die Schadensaufnahme erfolgt nur auf Schadensflächen, deren Ausmaß mindestens 300 m² erreicht. Wege oder Straßen unter vier Metern Breite unterbrechen dabei nicht den Zusammenhang der Schadensfläche.
(4) Die Schadensaufnahme ist mittels Stichprobenerhebung durchzuführen.
(5) Das Flächenausmaß der einzelnen Probeflächen beträgt jeweils 10 m². Es sind kreisförmige Probeflächen anzulegen (Radius (r) = 1,78 Meter).
(6) Bis zu einem Flächenausmaß von einem Hektar der Schadensfläche sind mindestens 15 Probeflächen anzulegen, bei einem darüber hinausgehenden Flächenausmaß sind je angefangenem Viertelhektar zwei weitere Probeflächen anzulegen.
(7) Die Probeflächen sind nach einem fixen Flächenraster anzulegen, wobei die erste Probefläche nach dem Zufallsprinzip auszuwählen ist. Die Mittelpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu markieren.
(8) Es sind zu erheben:
1. Nur mindestens einjährige Pflanzen.
2. Vor der Schadenserhebung das von der oder dem Geschädigten erstrebte Verjüngungsziel auf der Schadensfläche beim Eintritt der Verjüngung in die Dickungsphase mit den Zehntelanteilen der Zielbaumarten.
3. In jeder Probefläche die Anzahl der verbissenen und unverbissenen Pflanzen getrennt nach Zielbaumarten nach folgenden Vorgaben:
a) Sind fünf Pflanzen der Zielbaumart oder weniger in der Probefläche vorhanden: alle Pflanzen dieser Baumart.
b) Sind mehr als fünf Pflanzen der Zielbaumart in der Probefläche vorhanden: alle jene Pflanzen dieser Baumart, die mindestens zwei Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Zielbaumart bezogen auf die Probefläche erreicht haben. Sind das weniger als fünf Pflanzen dieser Baumart, sind die höchsten fünf Pflanzen je Zielbaumart in der Probefläche zu erheben.
Als Oberhöhe je Zielbaumart gilt die mittlere Höhe der drei höchsten Pflanzen dieser Baumart bezogen auf die Probefläche.
4. Der ortsübliche Marktpreis in Euro je Forstpflanze getrennt nach den einzelnen Zielbaumarten der Schadenserhebung. Bei der Angabe von Nettopreisen mehrerer Größensortimente für die jeweilige Baumart ist als der für die weitere Schadensbewertung maßgebliche Pflanzenpreis der arithmetisch gemittelte Wert aller wurzelnackten Sortimente mit Ausnahme von Sortimenten mit einer Größe von mehr als 120 cm heran zu ziehen (Referenzwert).
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