(1) Der Bewertung von Wildschäden sind nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (zB Preise für Forstpflanzen im Burgenland oder Holzpreise im Burgenland) oder sonstige Leistungen (zB Fremdarbeiten) zugrunde zu legen. Die auf diese Entgelte entfallende Umsatzsteuer ist
1. unberücksichtigt zu lassen, wenn die oder der Geschädigte mit dem betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt,
2. in allen übrigen Fällen, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen.
(2) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz ortsüblicher familienfremder Arbeitskräfte anfallen.
(3) Bei Verbiss- und Schälschäden hat die oder der Geschädigte den Schaden unter Angabe der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer sowie das geschätzte Ausmaß der geschädigten Fläche planlich der oder dem Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen.
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