(1) Die Schlichtungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wie sie den Bediensteten des Landes Burgenland zustehen.
(2) Dem Schlichtungsorgan steht als Aufwandsentschädigung zu:
1. für Mühewaltung pro Stunde 75 Euro,
2. für Zeitversäumnis pro Stunde 19 Euro.
(3) Als Amtskosten gemäß § 114 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, gelten die den Bezirksverwaltungsbehörden in einem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsenen Kosten gemäß Abs. 1 sowie allfällige Barauslagen einschließlich der gemäß § 114 Abs. 3 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, vorschussweise ausbezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens.
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