(1) Bei forstlichen Spezialkulturen im Sinne des § 109 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte zu bewerten. Ein Drittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.
(2) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte
1. Differenz der diskontierten Ertragswerte oder
2. Verzinsung des Kostenwertes auf die Dauer der Verzögerung
zu bewerten.
(3) Soweit der Wildschaden behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem Wert des zu seiner Behebung erforderlichen Aufwandes zu bewerten.
(4) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte
1. diskontierter Wert des entfallenden Ertrages oder
2. Wert des verlorenen Aufwandes und Verzinsung des Kostenwertes ab dem Zeitraum des jeweiligen Aufwandes bis zum Zeitpunkt der Leistung des Wildschadenersatzes
zu bewerten.
(5) Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 109 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017).
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