(1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden; Wildschäden sind
1. im Hochwald und an Kernwüchsen im Mittelwald gemäß §§ 3 bis 10,
2. auf Flächen gemäß § 109 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, gemäß § 11
zu bewerten.
(2) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen, sind nicht zu bewerten.
(3) Bei der Ermittlung von Wildschäden im Wald ist zunächst festzustellen, ob Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden vorliegen.
(4) Fege- und Schälschäden im Wald an Pflanzen mit einer Wuchshöhe von bis einschließlich 3 m sind nach den Regelungen der §§ 9 und 10, solche an Pflanzen mit einer Wuchshöhe von größer als 3 m sind nach den Regelungen der §§ 7 und 8 zu erheben und bewerten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise