(1) Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes von in Verkehr gesetzten Eiern des Federwildes hat zu enthalten:
1. Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes,
2. Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird,
3. Art des Federwildes,
4. Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden,
5. Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers,
6. Ort und Zweck der Aufzucht.
(2) Als Aufzuchtzweck gilt die künstliche Nachzucht von Federwild für Bestandsaufstockung oder für wildbiologische Forschungsvorhaben.
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