LandesrechtBurgenlandVerordnungenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Strem aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Strem aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

In Kraft seit 13. April 1995
Up-to-date

Art. 1

1. Erteilung von Baubewilligungen und Benützungsbewilligungen in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;

2. Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Bgld. Raumplanungsgesetzes);

3. Erklärung von Grundstücken zu Bauplätzen in den Fällen der Z 1 und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist;

4. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Burgenländischen Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 bis 3.