Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Mörbisch am See aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
Vorwort
Art. 1
1. Die Erteilung von Baubewilligungen und Benützungsbewilligungen in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist, die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;
2. die Erteilung von Baubewilligungen und Benützungsbewilligungen für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes);
3. die Erklärung von Grundstücken zu Bauplätzen in den Fällen der Z 1 und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist;
4. Die Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Burgenländischen Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 bis 3.