(1) Die Gemeinden
Andau,
Apetlon,
Bruckneudorf,
Edelstal,
Frauenkirchen,
Gattendorf,
Halbturn,
Illmitz,
Jois,
Mönchhof,
Neudorf,
Neusiedl am See,
Nickelsdorf,
Pamhagen,
Parndorf,
Podersdorf am See,
Potzneusiedl,
Wallern im Burgenland,
Weiden am See,
Winden am See und
Zurndorf
werden zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt.
(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2014, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Neusiedl am See“ und hat seinen Sitz in Neusiedl am See.
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