(1) Die Verordnung LBGl. Nr. 75/2016 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 10 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Strem und bei der Marktgemeinde Eberau, bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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