(1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt enthält diese Verordnung Vorschriften für wiederkehrende Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten. Durch diese Überprüfung soll die Funktionstüchtigkeit der Geräte gewährleistet und eine Gefährdung der Menschen und der Umwelt ausgeschlossen werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Pflanzenschutzgeräte, die ausschließlich
1. im Rahmen des Forstschutzes nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, verwendet werden oder
2. Verkehrsanlagen frei von Bewuchs halten sollen.
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