(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine Fachprüfung abzulegen, die aus
1. der Planung und Durchführung eines Fachprojektes in der Praxis samt Dokumentation sowie
2. einer mündlichen Prüfung
besteht.
(2) Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojekts erfolgt durch eine Lehrkraft, die in der Fachausbildung unterrichtet hat. Im Fall einer negativen Beurteilung des Fachprojekts ist dieses mit neuer Themenstellung zu wiederholen.
(3) Die mündliche Fachprüfung umfasst:
1. eine Präsentation des Fachprojekts sowie
2. Fragen zum fachlichen Umfeld.
Die mündliche Fachprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(4) Die Prüfungskommission für die mündliche Fachprüfung setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen.
(5) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
(6) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Fachprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
(7) Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung ist:
1. die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht;
2. das Vorliegen der Bestätigung, dass das Praktikum positiv abgeschlossen wurde.
(8) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
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