(1) Die praktische Ausbildung umfasst 1 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten.
(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.
(3) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(4) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
1. Beginn und Ende des Praktikums;
2. Anzahl und Inhalt der geleisteten Praktikumsstunden;
3. Art des Praktikums (ambulant, teilstationär, stationär) und
4. die Beurteilung, ob der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder nicht.
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