(1) Die Ausbildung umfasst 1 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung (unter Miteinrechnung der Heimhilfe-Ausbildung) und 1 200 Stunden praktische Ausbildung. Die Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung für Fach-Sozialbetreuerinnen BB oder Fach-Sozialbetreuer BB bilden einen integrierten Bestandteil der jeweiligen Ausbildung.
(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer, usw.) durchzuführen.
(3) Für die Vermittlung der Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer sind die in den bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
(5) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.
(6) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.
(7) Die Ausbildung ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzuteilen.
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