LandesrechtBurgenlandVerordnungenAusbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer§ 2

§ 2Ausbildungseinrichtungen

In Kraft seit 24. Dezember 2013
Up-to-date

(1) Sonstige Ausbildungseinrichtungen für Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer bedürfen einer Zertifizierung durch die Landesregierung.

(2) Die Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen für Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn

1. die Verlässlichkeit der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers oder der für diese oder diesen handelnden Personen nachgewiesen ist;

2. die von ihnen angebotene Ausbildung den in § 6 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Ausbildungseinrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften die Ausbildung zur Pflegehelferin oder zum Pflegehelfer sowie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung (UBV)“ angeboten werden darf;

3. für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch geeignetes Lehrpersonal zur Verfügung steht;

4. eine fachlich und persönlich geeignete Ausbildungsleiterin oder ein fachlich und persönlich geeigneter Ausbildungsleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ernannt wurden;

5. für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel zur Verfügung stehen und

6. die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist.

(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden