(1) Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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