§ 16 § 16 — Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrganges sind mindestens 32 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.
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