(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht und an den notwendigen Praktika verpflichtet.
(2) Sie dürfen im Rahmen ihrer Praktika nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß § 9 zu beurteilen.
(4) Wird ein Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf er höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrganges nicht zulässig.
(5) Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des Anpassungslehrganges zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
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