(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände bis zu einem Jahr unterbrechen. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände liegen vor:
1. bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes aufgrund des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;
2. wenn österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Auszubildenden nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;
3. wenn der Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, oder der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2013, abgeleistet werden müssen;
4. bei schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
(2) Über das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Umstandes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Vor der Entscheidung ist der oder dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die oder der Auszubildende ist nach Beendigung der Unterbrechung berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach den bestehenden organisatorischen Möglichkeiten festzusetzen. Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise