(1) Über die Fachprüfung ist ein Protokoll mit jedenfalls folgenden Angaben zu führen:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission;
2. Datum der Fachprüfung;
3. Namen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer;
4. Prüfungsfächer;
5. Prüfungsfragen;
6. Beurteilung der Fachprüfung und
7. Begründung der Beurteilung der Fachprüfung.
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre aufzubewahren.
(4) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.
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