(1) Ist eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, am Antritt zur Fachprüfung verhindert, hat sie oder er die Fachprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer zu der Fachprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 1 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.
(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.
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