§ 1 § 1 — Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer
Rückverweise
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Zertifizierung von sonstigen Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Abschlussprüfung für die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer.
(2) Weiters werden die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit nachstehenden Schwerpunkten sowie deren Fortbildung geregelt:
1. Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin A oder Fach-Sozialbetreuer A);
2. Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin BA oder Fach-Sozialbetreuer BA);
3. Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB).
(3) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.
Keine Ergebnisse gefunden