(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Zertifizierung von sonstigen Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Abschlussprüfung für die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer.
(2) Weiters werden die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit nachstehenden Schwerpunkten sowie deren Fortbildung geregelt:
1. Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin A oder Fach-Sozialbetreuer A);
2. Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerin BA oder Fach-Sozialbetreuer BA);
3. Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB).
(3) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.
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